Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 350 Beschwer

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen98 Entscheidungen

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

§ 349 § 351